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3 Abrüstung
Abgeordneter, durch Wahl berufenes Mitglied eines Parlaments. Als Repräsentant des Volkswillens (Repräsentativdemokratie) ist er v. a. an der Gesetzgebung beteiligt und mit der Kontrolle der Regierung beauftragt. Zur ungehinderten Erfüllung seines Auftrags besitzt er Sonderrechte, insbesondere die Immunität und Indemnität (Art. 46 GG). Die Immunität schützt ihn für die Dauer seines Mandats vor Strafverfolgung und anderer Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit (Ausnahme: Verhaftung auf frischer Tat oder am folgenden Tag) und sichert so die Funktionsfähigkeit des Parlaments. Sie darf (etwa auch bei Verkehrsstrafsachen) nur durch Parlamentsbeschluß (Vorberatung im Immtinitäts-ausschuß) aufgehoben werden. Ihr ursprünglicher Zwedi war, den A. gegen die monarchische Exekutive zu schützen. Die Indemnität ist auch durch Parlaments-besdiluß unaufhebbar und schützt den A. über die Dauer seines Mandats hinaus vor dienstlicher, polizeilicher, gerichtlicher oder sonstiger Verfolgung außerhalb des Parlaments wegen seiner Äußerungen oder Abstimmungsentsdieidungen im Parlament oder außerhalb desselben (ausgenommen verleumderische Beleidigungen). Bei der ungewöhnlichen Beanspruchung des A. ist v. a. ein Bundestags mandat nur noch als hauptberufliche Tätigkeit (Berufspolitiker) zu erfüllen. Seine finanzielle Unabhängigkeit wird daher heute durch eine angemessene (steuerfreie) Aufwandsentschädigung (Diäten) gesichert. Politiker.
Seit der frz. Verfassung von 1791 ist der A. Vertreter des ganzen Volkes, nicht einer Partei (Idee der volonté générale). In den Ostblockstaaten sind die A. durdi ein imperatives Mandat an die Weisungen der Partei gebunden, obgleich z. B. die Verfassung der DDR das freie Mandat garantiert; dagegen ist nach Art. 142 der Sowjetverfassung der A. an die Aufträge seiner Wähler gebunden und ihnen Rechenschaft schuldig. In den freiheitlichen Demokratien ist die Unabhängigkeit der A. heute dadurch gefährdet, daß viele zugleich Mitglieder oder führende Funktionäre bestimmter Interessenverbände {-*¦ Verbände) sind, so daß die Parlamente durch Interessengruppen, deren Vertreter als Fachleute bei der Ausschußarbeit (-> Ausschuß) unentbehrlldi sind, unterwandert werden. Mandat.
Abrüstung, durch zwischenstaatliche Verträge vereinbart, militärisch unterlegenen Gegnern aber auch aufgezwungen, soll einen Krieg verhindern oder die Rüstungslasten besdiränken. Während die radikalen Vorschläge zur Beseitigung aller Rüstungsmittel bisher als Utopien oder reine Propagandamanöver zum Scheitern verurteilt waren, scheinen räumlich begrenzte Maßnahmen und stufenweise Verringerungen Erfolg zu verspredien.
Während die Haager Friedenskonferenzen (-^ Internationale Gerichtsbarkeit) von 1899 imd 1907 wenigstens Vereinbarungen über die Humanisierung der Kriegführung brachten, konnten weder die Abrüstungsbedingungen des Versailler Vertrags noch der Völkerbund noch der KeUogg- oder Kriegsächtungspakt 1928 und die (ergebnislose) Weltabrüstungskonferenz 1932 den 2. Weltkrieg verhindern. Nach dem 2. Weltkrieg übernahmen die UN (Art. 26) die Bemühungen um die A., die der Einsatz der Atombombe noch dringlicher gemacht hatte. Zugleich wurden die A.gespräche durch die Scheidung zwischen atomarer und konventioneller Rüstung, durch die raschen Fortschritte der Technik im Rüstungswettlauf (Wasserstofibombe, Raketenträger, Weltraumflug) und durch das mangelnde