Bővebb ismertető
VORWORT Dér vorliegende Sammelband enthalt eine Auswahl dér in den Jahren 1969-1988 von dem ungarischen Religionssoziologen Dr. Miklós Tomka verfaBten Aufsatze. Charakteristisch für diese Epoche dér ungarischen Geschichte ist dér Umstand, daB die marxistische Staatsmacht im Christentum einen Feind des Sozialismus sah und aus diesem Grunde bemüht war, es nach Möglichkeit auszuschalten. Das Leben dér Kirche wurde kontrolliert, auf administrativem Wege behindert, bzw. - als mán erkennen muBte, daB die Religion nicht auszurotten war, zum Nutzen dér eigenen Politik in Dienst genommen. Nach 1956 folgte das politische Konzept des Staates dér Absicht, "gute Beziehungen zwischen Kirche und Staat" herzustellen, eine Konsolidierung zu erreichen und die Kirche am Aufbau dér nationalen Einheit zu beteiligen. Das Zentralkomitee dér KP faBte im Juli 1958 einen BeschluB, dér die Beziehungen zwischen Kirche und Staat verhessem sollte. Dieser, genannt "ZeitgemaBe Fragen des religionsfeindlichen Kampfes", wich von den bisherigen Prinzipien für das Verhalten des Staates gegenüber dér Kirche in keiner Weise ab. Das Verhaltnis des Staates zűr Kirche war auf dér Grundlage dér Abwarte-Taktik festgelegt worden. Das Verschwinden dér Kirche bezeichnet die Partéi in diesem BeschluB als "geschichtlichen ProzeB", dessen Beschleunigung durch administrative Mittel nun nicht mehr im Vordergrund stehen sollte. Sie bekannte sich jedoch nach wie vor zu dem Prinzip, daB die kirchlich-religiösen Erscheinungen von dér Partéi sowohl mit den geistigen Mitteln dér Ideologie, als auch mit den administrativen Mitteln des politischen Kampfes verfolgt werden müBten. So anderte sich weder an dér parteispezifischen Auslegung dér im Gesetz verbürgten Religionsfreiheit etwas, wonach die Entfaltung von "religiöser Propaganda" dér Religionsfreiheit widersprache und die Partéi berechtige, das religiöse Leben auf die persönliche Sphare des Staatsbürgers zu reduzieren, noch an dér Auslegung dér Religionsfreiheit in dem Sinne, daB diese als staatsbürgerliche Freiheit zu betrachten sei, die allerdings an die Erfüllung dér vöm Parteistaat festgesetzten staatsbürgerlichen Pflichten gebunden sei.