Bővebb ismertető
Unser aktueller Bericht:Heft 10 Oktober 1960 8. JahrgangDeutsche BauzeitschriftFachblatt für Entwurf und AusführungDie Deutsche Bouzeilschrift Abonnementspreis betrögt pn zuzüglich Zustellgebühr. Ein: Vorzugspreis für Studenten c im Abonnement je Heft 3.- C Zustellgebühr. Die Zeitschrif lung oder direkt vom Verlacscheint monatlich. Der Heft 3.50 DM-öS 23.80-heft 4.- DM - öS 27.20. Hoch- und Fachschulen l - öS 20.40 - zuzüglich st durch jede Buchhand-u beziehenund verlängert sich, lauf des Jahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Eine spätere Kündigung ist nur drei Monate vor Ablauf eines Quartals möglichDie Auslieferung erfolgt durch die VerlogsgemeinschaftNachdruck oder fotomechanische Wiedel kopien) nur mit ausdrücklicher Genehmig! lages unter Quellenangabeder Auflagenhöhe erfolgt d nationsgemeinschaft zur Fes Verbreitung von WerbeträZum BundesbaugesetzAm 29. Juni 1960 ist hinter ein Schlußpunkt gesetzt w verkündet.Damit ist - endlich - der ein Ende gemacht und eir reicht worden. Man wirc daß dieses Gesetz reichlßigjährigeiBemühungen der Experie jrde das Bundesbaugeseterhebliche! nungen gebaut geführt worder liegenden großi fällige Rechtsve noch Vorhände Kategorien, be unglückseligen Zersplitterung des Städtebau rechts le umfassende Kodifizierung auf diesem Gebiete er-i sich gegenüber dem sehr begreiflichen Einwand, ch spät, ja schon fast zu spät komme, nachdi!1 des V/iederaufbaues bereits geleistet, fünf Millionen Wohngezählte städtische und dörfliche Erweiterungen durch-n, an die Tatsachen halten und auf die noch vor uns weisen müssen, denen nunmehr die über-ite kommt. Bei der Beseitigung des immern Bouaufgabi einheitlichun! len Fehlbestc den damit ^vor allem bei der e der werdenden Err vielfältig zu bewähileueiinds an Wohnungen und < verbundenen städtebauliche Anfängen steckenden, aber unserer Städte wird sich de1 haben.Gebäuden alle I Maßnahmen und eden Tag brennen-s Bundesbaugesetzäsetzgebung ist schiDer Ruf nach einheitlicher Städtebauc Weltkrieg laut geworden. Aber wed Städtebaugesetz von 1926 und 1929 noch der Entwurf zu eii baugesetz vom Jahre 1931 wurden verabschiedet. Nach d< krieg haben sich die meisten deutschen Länder angesichts dien sie durch Kriegszerstörungen und Wohl mit sogenannten Aufbaugesetzen Entwürfe zu einem Bundesbaugesetz ^urperiode nicht abschließend beraten m Juni 1958 erneut einen Entwurf e I des baugesetz, Ergebnis zweijähriger und langv > eine ungewöhnlich lange Vorgeschichte, die inprobl' übersizweiten Legish desregiach dem ersten :m preußischen m Reichsstädte-) zweiten Welt-Wiederaufbau-jngsnot gegen-u helfen gesucht, n Bundestag in seiner rden, brachte die Bun-Das jetzt verkündete iger Beratungen, hat em wenig rühmlichen;nten Tragweite und Dringlichkeit der GesetzesmaterieVerhältnis zuderemir steht.An das Bundesbaugesetz, dessen Vorschriften zu einem Teil am 29. Oktober 1960 und insgesamt am 29. Juni 1961 in Kraft treten, knüpfen sich auf Grund der Erfahrungen der Vergangenheit und der Notwendigkeiten von Gegenwart und überschaubarer Zukunft im wesentlichen folgende Erwartungen:1.Es soll das Städtebau recht einheitlich ge der neueren Rechtsprechung und Recht; dabei die Inhaltsbestimmungen des Ei des Grundgesetzes festzulegen.2.Es soll die rechtlichen Voraussetzung er lung undSanierung derGemeinden nacl Städtebaues schaffen.3.Es soll die Beschaffung von Bauland bebaute Grundstücke beseitigen und entgegentreten.taltcjnd dem Grundgesetz sowie inpassen. Insbesondere sind s im Sinne des Artikels 14ind Handhaben für enGrundsätzendese Entwick-jzeitlichensiebtem, den Preisstopp für un-ichzeitig der Bodenspekulation!n hat der Gesetzgeber diesem versucht. Ein kurzer ÜberblickIn 11 Teilen mit zusammen 189 Paragrap großen Aufgabenkomplex gerecht zu werd ergibt folgendes Bild.Der 1. Teil befaßt sich mit Zielen und Aufgaben. Inhalt und Verfahren der sogenannten Bauleitplanung. Vereinheitlichung des Planungssystems und Aufhebung der landesrechtlichen Verschiedenheiten der Pläne mitsamt ihrer babylonischen Sprachverwirrung erscheinen hier als besonderer Gewinn. In Zukunft wird es für die Erreichung des städtebaulichen Entwicklungsziels der Gemeinden nur noch zwei Arten von Plänen geben: den vorbereitenden Flächennutzungsplan und den verbindlichen Bebauungsplan. Durch die Be-Stimmung, daß sich die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung anzupassen haben, wird die so wichtige Verknüpfung der städtebaulichen Planung mit der Raumordnung sichergestellt. Dem Planungsverband nach § 4 BBauG wird angesichts der Tatsache, daß die bauliche Entwicklung heute an den zufälligen Gemeindegrenzen nicht mehr haltmacht, besondere Bedeutung zukommen.Im 2. Teil. Sicherung de ein neuer und inhaltlich Sie untersagt in künftiger Grundstücken und die E die Planung gestört wert dem nunmehr aufgehobr Bauleitplöne", erscheint die Veränderungssperre, veitergehender Begriff als die bisherige Bausperre.Planungsbereichen wesentliche Veränderungen an 'richtung von baulichen Anlagen, soweit dadurch en könnte. Eine Kontrolle des Bodenverkehrs, aus ;nen Wohnsiedlungsgesetz