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Die Freiheitsstrafe im Anklagestande und ihre Verfeidigung. Von Strafans tal t s - Dir ek t o r von Sichart in Ludwiffsburo*. O O I. Es ist ein gosses, nnbestreitbares Verdienst des verstorbenenReichsgeriehtsrates 0. Mittelstadt, durch seine i. J. 1879 veröffentlichte Streitschrift: „Gegen die Freiheitsstrafen. Ein Beitrag zur Kritik des heutigen Strafensystems", in weiten Kreisen das Interesse für diese Strafart und insbesondere für deren Vollzug geweckt zu habén. Dem von Mittelstadt begonnenen und von Mánnern wie Schwarze, Kroline? Streng, Rittner etc. aufgenommenen und lángere Zeit hindurch fortgesetzten Kampfe folgte eine wohltuende Friedenspause, bis Professor Dr. Bruck im Jahre 1894 in seiner zur Empfehlung der Deportationsstrafe verfassten Schrift „Fort mit dem Zuchthause!" neuerdings den Kriegsruf ertönen liess. Ihm folgten als Streitgenossen Mánner mit gutklingenden Namen, welche, wie einer von ihnen sich ausspricht, zwar „wenig noch an Zahl? aber nicht zu unterschátzen wegen ihrer geistigen Bedeutung, gegen den Atavismus des bisherigen Zuchthausund Gefángniswesens ankámpfen". Von den literarischen Erscheinungen, welche die Begeisterung für die Strafverschickung hervorrief, sei hier ein von C. Wagner, bayer. Oberlandesgerichtsrat, vor Kurzem herausgegebenes Buch, betitelt „Die Strafinseln". Stuttgart 1904; besonders hervorgehoben.1) í) Ich beabsichtige, mich an dem Streite „Zuchthaus oder Deportation?" nicht weiter zu beteiligen, als dies zur Verteidigung der Freiheitsstrafe gegen die von den Freunden der Bannungsstrafe gegen sie crhobenen, zum Teil sehr feindseligen nnd leidenschaftlichen An griff e erforderlich ist. Der Verfasser.